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Einlagensicherung
- In Österreich ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.
- Alle österreichischen Landes-Hypothekenbanken gehören daher der Hypo-Haftungs-Ges.m.b.H. als gesetzlich vorgesehene Einlagensicherung gemäß § 93 BWG mit dem Sitz in Wien an.
- Die Hypo-Haftung überwacht die Entwicklung ihrer Mitgliedsinstitute im Rahmen ihres Früherkennungssystems.
- Natürliche Personen:
Ab 1.1.2010: Die Einlagen (Sparbuch, Giro- und Gehaltskonto) sind pro Institut und pro Einleger
bis zu € 100.000,- gesichert.
- Juristische Personen:
Einlagen nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von
EUR 50.000,- gesichert.
Ab dem 1.1.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von
EUR 100.000,- gesichert.
Anlegerentschädigung:
- Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben.
Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR 20.000,- gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.
- Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung:
Im Normalfall fallen alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf verzinste oder unverzinste Konten (z.B. Guthaben auf Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc.) bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung.
- Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Zinsen, Tilgungen etc.) fallen ebenfalls unter die Einlagensicherung, wenn sie auf ein verzinstes Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Erfolgt der Rückfluss hingegen unmittelbar auf ein unverzinstes Konto, unterliegen die Beträge der Anlegerentschädigung.
Wertpapiere:
- Auf dem Kundendepot verwahrte Wertpapiere fallen grundsätzlich nicht in die Konkursmasse. Sie werden ausgefolgt oder auf eine andere Bank übertragen.
- Hat das Kreditinstitut eigene Wertpapiere ausgegeben (Anleihen), werden diese nach der Konkursquote befriedigt. Pfandbriefe und Kommunalbriefe sind durch einen eigenen Deckungsstock in voller Höhe zu 100 % und für die gesamte Laufzeit besichert.
Zusätzliche Informationen zum Bankenpaket:
- Der Staat hat jedenfalls zur Sicherung der Stabilität des österreichischen Finanzmarktes ein Gesetzespaket beschlossen, in dem eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für Banken enthalten sind – von Liquiditätsbeschaffung bis zur Rekapitalisierung.
- Im Ernstfall profitieren von diesen Maßnahmen auch alle Einlagen, soweit sie nicht ohnehin der Einlagensicherung unterliegen, sowie auch alle Schuldverschreibungen der Banken.
Ausfallshaftung
- Das von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, im Jahr 2002 eingeleitete beihilfenrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den bestehenden Ausfallshaftungen von Gebietskörperschaften für Landes-Hypothekenbanken wurde Anfang 2003 durch eine "Verständigung" zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich beendet. Demnach erfolgte eine Abschaffung der Ausfallshaftung mit folgenden Übergangsfristen.
- Verbindlichkeiten, die am 2. April 2003 bestehen, sind unabhängig von ihrer Laufzeit von der Ausfallshaftung gedeckt. Verbindlichkeiten, die innerhalb der bis 1. April 2007 vereinbarten Übergangsfristen begründet werden, sind weiterhin von der Ausfallshaftung gedeckt, falls ihre Laufzeit nicht über den 30.9.2017 hinausgeht.
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